Aktuelles

Familienrecht

Zum 1.1.2023 ändert sich die Düsseldorfer Tabelle!

Bitte passen Sie Ihre bestehenden Daueraufträge an und überwachen Sie Ihre Zahlungseingänge.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle können Sie unter

www.olg-duesseldorf.nrw.de

einsehen. Selbstverständlich erhalten Sie bei uns auch eine Fotokopie.

COOPERATIVE PRAXIS

Neben der Mediation können wir Ihnen nun auch als weitere Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktlösung im Familienrecht die sehr erfolgreiche Methodik der „COOPERATIVEN PRAXIS“ anbieten.

Bitte informieren Sie sich hierüber auf unserer Homepage, Frau Rechtsanwältin Tonnemacher-Kolbeck steht Ihnen als Ansprechpartnerin sehr gerne zur Verfügung.

wichtige Gesetzesänderung Unterhaltsvorschuss

Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht ggf.für Alleinerziehende, die keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten.

Seit 1.7.2017 können Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung auf 72 Monate Unterhaltsvorschuss erhalten.

Auch Kinder von 12 Jahren haben unter bestimmten Voraussetzungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Arbeitsrecht

Personalgespräch trotz Arbeitsunfähigkeit?

Während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur dann anweisen, zu einem Personalgespräch in den Betrieb zu kommen, wenn hierfür ein dringender betrieblicher Anlass besteht, der einen Aufschub der Weisung auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht gestattet und die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb dringend erforderlich ist und ihm zugemutet werden kann.

(BAG, Urteil vom 2.11.2016 – 10 AZR 596/15)

Anmerkung:

Bislang ungeklärt ist die Frage, ob während der Arbeitsungähigkeit eines Arbeitnehmers ein bEM-Gespräch stattfinden kann.

Da ein solches Gespräch dogmatisch keinen Anwendungsfall des § 106 GewO darstellt, sondern in § 84 II SGB IX gründet, wird ein bEM wohl auch während andauernder Arbeitsunfähigkeit möglich sein. Wann und wie das BAG zu dieser Frage Stellung nehmen wird, bleibt abzuwarten.

Familienrecht

Auslandsreise eines minderjährigen Kindes mit einem Elternteil

Bitte beachten Sie, dass bei Ein- und Ausreise eines nur mit einem Elternteil reisenden minderjährigen Kindes die Einverständniserklärung des anderen Elternteils verlangt werden kann.

Um Schwierigkeiten vorzubeugen, empfehlen wir eine Einverständniserklärung des anderen Elternteils mitzuführen. Diese sollte folgende Angaben enthalten:

– Name des nicht reisenden Elternteils, Geburtsdatum, Nationalität, Adresse, Pass- oder Identitätskartennummer

– Name des reisenden Elternteils, Geburtsdatum, Nationalität, Wohnort, ggf Passnummer

– Name des / der Kindes / Kinder , Geburtsdatum, -ort, Nationalität, Passnummer

– Reisedatum (Datum der Hin- und Rückreise)

– Einverständniserklärung, aktuelles Datum, eigenhändige Unterschrift

Evtl. empfiehlt es sich die Einverständniserklärung zweisprachig abzufassen.

Bei Fragen können Sie uns gerne ansprechen, wir sind gerne behilflich!

Verkehrsrecht

Autokauf:

Nach BGH, Urteil vom 12.10.2016 (VIII ZR 103/15) greift die Beweislastumkehr des § 476 BGB beim Autokauf schon dann, wenn der Käufer nachweisen kann, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand bzw. eine Mangelerscheinung gezeigt hat.

Der BGH stützt die neue Rechtsprechung insbesondere auf ein Urteil des EuGH vom 4.6.2015 (NJW 2015,2237). Nach bisheriger Rechtsprechung galt die Beweislastumkehr gerade nicht für die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt.

Verkehrsrecht:

Rechnet der Geschädigte bei einem Totalschaden fiktiv ab und nutzt das Fahrzeug weiter, ist beim Wiederbeschaffungswert von dem vom Sachverständigen für den regionalen Markt ermittelten Restwert auszugehen. (OLG München , Endurteil vom 9.9.2016 – 10 U 1073/16).

Verkehrsrecht

„berührungsloser Unfall“

Eine Haftung kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Unfall mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht worden ist. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle dafür nicht aus. Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch die Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben. (OLG München Urteil 7.10.2016 – 10 U 767/16.

Arbeitsrecht:

Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit

BAG 19.5.2015 – 9 AZR 725/13 – NZA 2015,989

Die Regelung in § 17 Abs.1 Satz 1 BEEG setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.

Arbeitsrecht:

Annahmeverzug – Anrechnung von Zwischenverdienst – Gesamtberechnung

BAG 24.2.2016 – 5 AZR 425/15

Nach § 615 Satz 2 BGB ist der Zwischenverdienst auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs in dem Umfang anzurechnen, wie er dem Verhältnis der beim Arbeitgeber ausgefallenen Arbeitszeit zu der im neuen Dienstverhältnis geleisteten entspricht.

Arbeitsrecht:

Arbeitszeitkonto – Arbeitszeitguthaben – Darlegungslast

BAG 23.9.2015 – 5 AZR 767/13 – NZA 2016, 295

Die Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit steht weder der Führung eines Arbeitszeitkontos entgegen noch schließt sie die Abgeltung eines aus Mehrarbeit resultierenden Zeitguthabens aus.

Familienrecht:

elterliche Sorge / Urlaub in der Türkei

OLG Frankfurt 21.7.2016 – 5 UF 206/16 – FamRZ 2016, 1595

1. Bei gemeinsamer elterlichen Sorge unterfällt die Entscheidung, mit dem Kind eine Urlaubsreise in die Türkei durchzuführen, unter den gegenwärtigen dortigen Verhältnissen nicht der Alleinentscheidungsbefugnis des § 1687 I S.2 BGB.

2. Hält der andere Elternteil eine Urlaubsreise des Kindes in die Türkei für zu gefährlich, kann dies unter den gegenwärtigen dortigen Verhältnissen einer Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB auf den die Reise beabsichtigenden Elternteil entgegenstehen.

Familienrecht:

elterliche Sorge – Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam

BGH 15.6.2006 – XII ZB 419/15 – FamRZ 2016, 1439

Nach der neuen gesetzlichen Regelung hat der Gesetzgeber seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, dass eine gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen der Kinder nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht (§ 1626 a BGB).

Die Rechtsprechung hat daraus überwiegend geschlossen, dass nicht geprüft werden müsse, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht. Für die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei es ausreichend, wenn keine Gegengründe gegen die gemeinsame elterliche Sorge festgestellt werden könnten. Es bedürfe also nur einer sogenannten negativen Kindeswohlprüfung.

Dieser Rechtsprechung hat nun der BGH eine klare Absage erteilt. In jedem Fall müsse erst durch erschöpfende Sachaufklärung, so auch durch Kindesanhörung, festgestellt werden, ob die geneinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht. In allen kindschaftsrechtlichen Verfahren ist also zu beachten, dass das Kindeswohl vorrangiger Maßstab der Entscheidung über die gemeinsame elterliche Sorge ist.

Auch Elternkonflikte können einer gemeinsamen elterlichen Sorge widersprechen.